Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
zum Ende des Schuljahres weist das Schulamt deutlich auf unerlaubte Verlängerung der Ferien und die Konsequenzen hin. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn und Verlängerung der Ferien werde grundsätzlich nicht erteilt, so im Infoblatt zur Schulpflicht des Schulamtes nachzulesen. Der ZEB prüft diese Sachlage und thematisiert ggf. diese Vorgehensweise beim Schulamt.
Infoblatt zur Schulpflicht Kurdisch
Infoblatt zur Schulpflicht Arabisch
Infoblatt zur Schulpflicht Englisch
Infoblatt zur Schulpflicht Französisch
Infoblatt zur Schulpflicht Georgisch
Infoblatt zur Schulpflicht Portugiesisch
Infoblatt zur Schulpflicht Russisch
Infoblatt zur Schulpflicht Türkisch
Infoblatt zur Schulpflicht Ungarisch
Infoblatt zur Schulpflicht Farsi
Infoblatt zur Schulpflicht Polnisch
Unbedingt zu beachten ist:
Sollte Ihr Kind in direkter Verbindung mit den Schulferien erkranken, muss dies ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden. Sie müssen nachweisen, dass keine Ferienverlängerung vorlag. Eine handschriftliche Entschuldigung wird nicht akzeptiert.
Das unerlaubte / unentschuldigte Fernbleiben der Schule ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld anhängig von der Sachlage und Anzahl der Fehltage geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach dem Kindergeldsatz von zurzeit 250 €.