Unerlaubte Ferienverlängerung

 Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

zum Ende des Schuljahres weist das Schulamt deutlich auf unerlaubte Verlängerung der Ferien und die Konsequenzen hin. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn und Verlängerung der Ferien werde grundsätzlich nicht erteilt, so im Infoblatt zur Schulpflicht des Schulamtes nachzulesen. Der ZEB prüft diese Sachlage und thematisiert ggf. diese Vorgehensweise beim Schulamt.

Infoblatt zur Schulpflicht Kurdisch

Infoblatt zur Schulpflicht Arabisch

Infoblatt zur Schulpflicht Englisch

Infoblatt zur Schulpflicht Französisch

Infoblatt zur Schulpflicht Georgisch

Infoblatt zur Schulpflicht Portugiesisch

Infoblatt zur Schulpflicht Russisch

Infoblatt zur Schulpflicht Türkisch

Infoblatt zur Schulpflicht Ungarisch

Infoblatt zur Schulpflicht Farsi

Infoblatt zur Schulpflicht Polnisch

Unbedingt zu beachten ist: 

Sollte Ihr Kind in direkter Verbindung mit den Schulferien erkranken, muss dies ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden. Sie müssen nachweisen, dass keine Ferienverlängerung vorlag. Eine handschriftliche Entschuldigung wird nicht akzeptiert. 

Das unerlaubte / unentschuldigte Fernbleiben der Schule ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld anhängig von der Sachlage und Anzahl der Fehltage geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach dem Kindergeldsatz von zurzeit 250 €.